Verweildauer
Rechtliche Grundlage der Aufnahme ist der § 53 ff. Bundessozialhilfegesetz - BSHG.
Die Verweildauer steht in Abhängigkeit zu der Konstitution der Bewohner und ist nicht befristet. Bei psychischer und physischer Stabilisierung sowie bei andauernder Abstinenz, ist ein Umzug in eine der Wohnungen unseres angegliederten Mehrfamilienhauses angezeigt.
Nach weiterer stabiler Abstinenz und der Fähigkeit des selbständigen Wohnens wird die Wiedereingliederung mit dem Umzug in eine eigene Wohnung beendet.
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