Verweildauer   

 

Rechtliche Grundlage der Aufnahme ist der § 53 ff. Bundessozialhilfegesetz - BSHG.

 

Die Verweildauer steht in Abhängigkeit zu der Konstitution der Bewohner und ist nicht befristet. Bei psychischer und physischer Stabilisierung sowie bei andauernder Abstinenz, ist ein Umzug in eine der Wohnungen unseres angegliederten Mehrfamilienhauses angezeigt. 

 

Nach weiterer stabiler Abstinenz und der Fähigkeit des selbständigen Wohnens wird die Wiedereingliederung mit dem Umzug in eine eigene Wohnung beendet. 


Bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit kann ohne Verlust sozialer Kontakte ein Platz im Seniorenbereich angeboten werden. Ebenso besteht die Möglichkeit der Aufnahme in unsere Wohngruppe „Wohnstube zum Gartencafé“, in der alkoholkranke Bewohner mit Pflegebedarf eine individuelle, speziell auf das Krankheitsbild abgestimmte Betreuung, Versorgung und Pflege erhalten.

 

 

Eingangsbereich Wohnheim Waldhof im Seniorenzentrum